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   BPatG, 05.04.2022 - 4 Ni 20/20 (EP)   

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https://dejure.org/2022,13223
BPatG, 05.04.2022 - 4 Ni 20/20 (EP) (https://dejure.org/2022,13223)
BPatG, Entscheidung vom 05.04.2022 - 4 Ni 20/20 (EP) (https://dejure.org/2022,13223)
BPatG, Entscheidung vom 05. April 2022 - 4 Ni 20/20 (EP) (https://dejure.org/2022,13223)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art II § 6 Abs 1 Nr 2 IntPatÜbkG, Art II § 6 Abs 1 Nr 3 IntPatÜbkG, Art 52 EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk
    Patentnichtigkeitssache - "Vorrichtung zum Aufbereiten von Filtertowmaterial sowie Vorrichtung zur Herstellung von Filtern" - teilweise Nichtigkeit - unzulässige Erweiterung - Ausführbarkeit der Offenbarung - Patentfähigkeit der eingeschränkten Fassung

  • rewis.io
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.01.1990 - X ZB 9/89

    Erweiterung des Schutzbereichs eines Patents im Einspruchsverfahren; Beschränkung

    Auszug aus BPatG, 05.04.2022 - 4 Ni 20/20
    Dienen mehrere in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannte Merkmale der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, die je für sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, hat es die Patentinhaberin in der Hand, das Patent durch die Aufnahme einzelner dieser Merkmale zu beschränken (BGHZ 110, 123, 126 - Spleißkammer; Beschl. v. 14.9.2004 - X ZB 25/02 - Fußbodenbelag).
  • BGH, 15.11.2005 - X ZR 17/02

    Koksofentür

    Auszug aus BPatG, 05.04.2022 - 4 Ni 20/20
    Denn die Patentinhaberin, die nur noch für eine bestimmte Ausführungsform der Erfindung Schutz begehrt, ist dabei nicht genötigt, sämtliche Merkmale eines Ausführungsbeispiels in den Anspruch aufzunehmen (BGH Urt. v. 15.11.2005 - X ZR 17/02, GRUR 2006, 316, 319 - Koksofentür).
  • BGH, 14.09.2004 - X ZB 25/02

    Fußbodenbelag

    Auszug aus BPatG, 05.04.2022 - 4 Ni 20/20
    Dienen mehrere in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannte Merkmale der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, die je für sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, hat es die Patentinhaberin in der Hand, das Patent durch die Aufnahme einzelner dieser Merkmale zu beschränken (BGHZ 110, 123, 126 - Spleißkammer; Beschl. v. 14.9.2004 - X ZB 25/02 - Fußbodenbelag).
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